Patientenrechte – aktuelle Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Der Fall:
Der Patient begab sich im Mai 2012 aufgrund einer Erkrankung des Bindegewebes seiner Hand (sogenannte Dupuytren’sche Krankheit) in Behandlung eines Facharztes für Chirurgie-, Unfall- und Handchirurgie. Dieser stellte eine Operationsindikation, gab dem Patienten einen Anästhesieaufklärungsbogen mit und terminierte den Operationstermin auf den 16. August 2012. Eine Aufklärung hinsichtlich des Eingriffs erfolgte nicht. Am Vortag der Operation rief der Patient in der Praxis an und bestätigte den Operationstermin. Anschließend begann er sich selbstständig über das Krankheitsbild sowie die Risiken und Erfolgsaussichten der geplanten Operation zu informieren. Aufgrund der selbst eingeholten Informationen entschied er sich schließlich nach einer sorgfältigen Risiko-Nutzen-Abwägung gegen den Eingriff und wollte den angesetzten Operationstermin absagen. Allerdings konnte er die Arztpraxis telefonisch nicht erreichen. Da der Patient zu dem geplanten Operationstermin nicht erschien, berechnete der Arzt ihm ein Ausfallhonorar für Operationsleistungen. Der Patient verweigerte die Zahlung mit der Begründung, dass er sich bei ordnungsgemäßer Risikoaufklärung bereits früher gegen den Eingriff entschieden hätte. Der Arzt machte seinen vermeintlichen Honoraranspruch gerichtlich geltend.
Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 14. September 2016 – 1 BvR 1304/13) gab dem Patienten Recht. Es führt aus, dass bei der Auseinandersetzung mit der Frage des Aufklärungsgeschehens um eine Frage zentraler Bedeutung für den Ausgang des Verfahrens handelt. Bereits das OLG Saarbrücken (Urteil vom 21. April 1999 – 1 U 615/98-112) sowie das OLG Düsseldorf (Urteil vom 20. März 2003 – 8 U 18/02) gingen vielmehr übereinstimmend davon aus, dass die ungenügende ärztliche Aufklärung zur Unwirksamkeit der Einwilligung des Patienten in die Durchführung der Operation und zum Entfallen des Honoraranspruchs führe. Insofern sei die Frage der Aufklärung entscheidungserheblich.
Fazit
Eine nicht ordnungsgemäß erfolgte Aufklärung führt einerseits zur Unwirksamkeit der Einwilligung in die Körperverletzung und damit zur Rechtswidrigkeit des Eingriffs, so dass der Behandler Schadenersatz und Schmerzensgeld leisten muss. Zudem entfällt der Honoraranspruch des Arztes.
Sind Sie vor einer Operation nicht ordnungsgemäß aufgeklärt worden sein, haben Sie den Eingriff gegebenenfalls kurzfristig abgesagt und Ihr Arzt macht dennoch einen Honoraranspruch gegen Sie geltend?
Dann ist eine genaue Überprüfung der Aufklärung durch einen spezialisierten Patientenanwalt unumgänglich. Dieser wird Ihren individuellen Fall prüfen und Sie bei der Abwehr der Honoraransprüche und gegebenenfalls auch bei der Durchsetzung von Schadenersatz und Schmerzensgeldansprüchen unterstützen.
Anne Ziegler, Dipl. Wirtschaftsjuristin (FH)
Tätigkeitsschwerpunkt Medizin- & Arzthaftungsrecht