Aktuelle Entscheidung des obersten Berliner Gerichtes für Arzthaftungsangelegenheiten: Arzt muss Patienten auch über Behandlungsalternativen der „zweiten Wahl“ aufklären! (KG, Urt.
ARZTHAFTUNGSRECHT
Grundsatz Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche wegen eines Behandlungsfehlers unterliegen grundsätzlich der Regelverjährung von drei Jahren (§ 195 BGB). Die Verjährungsfrist beginnt
Von Versicherungsjuristen (Weidinger, „Aus der Praxis der Haftpflichtversicherung für Ärzte und Krankenhäuser – Statistik neue Risiken und Qualitätsmanagement“, MedR 2006,
Arzthaftungsrecht Gemessen an der Zahl der insgesamt durchgeführten Behandlungen kommen ärztliche Behandlungsfehler nicht oft vor; wahrscheinlich nur genau so oft,