ARZTHAFTUNGSRECHTRECHTSTIPPS

Verjährung von Arzthaftungsansprüchen: Stärkung der Patientenrechte durch aktuelles BGH-Urteil

Verjährung von Arzthaftungsansprüchen: Stärkung der Patientenrechte durch aktuelles BGH-Urteil

Grundsatz

Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche wegen eines Behandlungsfehlers unterliegen grundsätzlich der Regelverjährung von drei Jahren (§ 195 BGB). Die Verjährungsfrist beginnt am Ende des Jahres zu laufen, in dem der Anspruch entstanden ist und der Patient Kenntnis oder die Möglichkeit der Kenntnisnahme des Behandlungsfehlers hatte (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Es ist daher nicht das Jahr der Fehlbehandlung entscheidend, sondern die Kenntnis beziehungsweise die Kenntnisnahmemöglichkeit des Behandlungsfehlers.

Kenntnis des Behandlungsfehlers

Problematisch ist, dass der Patient als medizinischer Laie häufig nicht abschätzen kann, ob die bei ihm nach einer ärztlichen Behandlung aufgetretenen Gesundheitsschäden auf einen vermeidbaren Behandlungsfehler zurückzuführen sind, als Teil der Grunderkrankung ohnehin aufgetreten wären oder ob sich eine Komplikation schicksalhaft, also ohne ärztliches Verschulden, realisiert hat. Insofern beginnt die Verjährungsfrist in Arzthaftungsangelegenheiten erst am Ende des Jahres zu laufen, in dem Patienten ein ärztliches Gutachten vorliegt, wonach ein Behandlungsfehler bestätigt wird (Ziegler/Oynar, Verjährung im Arzthaftungsrecht, NJW 2017, 2438) oder aber, wenn der Behandlungsfehler derart offensichtlich ist, dass dies bereits für einen medizinischen Laien offensichtlich ist.

Folgen der Verjährung

Macht ein Patient trotz der Kenntnis des Behandlungsfehlers, regelmäßig also bei der Vorlage eines positiven Gutachtens, seine hierdurch entstandenen Ansprüche auf Schadenersatz und Schmerzensgeld nicht innerhalb der Regelverjährungsfrist geltend, kann der behandelnde Arzt beziehungsweise dessen Berufshaftpflichtversicherer die Einrede der Verjährung erheben und die Leistung verweigern (§ 214 BGB).

Verjährungshemmende Maßnahmen im Arzthaftungsrecht

Kann eine Einigung mit der Gegenseite vor Ablauf der Verjährungsfrist nicht erzielt werden, bestehen verschiedene Möglichkeiten, die laufende Verjährungsfrist zu unterbrechen um die Ansprüche nicht zu verlieren. Die einfachste und in der Praxis des Patientenvertreters am Häufigsten gewählte Vorgehensweise ist, die Behandlungsseite um die Erteilung einer Verjährungsverzichtserklärung zu bitten. Damit verpflichtet sich die Gegenseite, die Einrede der Verjährung vorübergehend – regelmäßig bis zur vollständigen Aufklärung des Behandlungsgeschehens und Abschluss etwaiger Regulierungsverhandlungen – nicht zu erheben.

Welche weiteren Maßnahmen die Verjährung hemmen können, ergibt sich aus den Vorschriften der §§ 203 ff. BGB. Von praktischer Bedeutung in Arzthaftungssachen sind insbesondere die Klageerhebung (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB), die Zustellung eines Mahnbescheids (§ 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB), die Aufrechnung im Prozess (§ 204 Abs. 1 Nr. 5 BGB), die Zustellung eines Antrags auf Durchführung des selbstständigen Beweisverfahrens (§ 204 Abs. 1 Nr. 7 BGB), der Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens (§ 204 Abs. 1 Nr. 8 BGB), der Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens (§ 204 Abs. 1 Nr. 11 BGB) sowie das Führen ernsthafter Vergleichsverhandlungen (§ 203 BGB).

Zudem besteht die Möglichkeit, durch einen Antrag bei einer Streitbelegungsstelle, den Verjährungslauf zu unterbrechen (§ 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB). Für Arzthaftungsstreitigkeiten existieren bei den Landesärztekammern eingerichtete Schlichtungsstellen. Hierbei handelt es sich um eine solche Streitbelegungsstelle.

Frühere Rechtslage

Bisher wurde jedoch für eine erfolgreiche Hemmung der Verjährung vorausgesetzt, dass das Schlichtungsverfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner durchgeführt wird (§ 204 Abs. 1 Nr. 4 b) BGB). Das heißt, die Zustimmung des behandelnden Arztes beziehungsweise dessen Berufshaftpflichtversicherer war zwingend erforderlich. Lehnte die Behandlungsseite eine Beteiligung an dem Schlichtungsverfahren ab, war der Patient gezwungen, anderweitige verjährungshemmende Maßnahmen zu ergreifen.

Patientenfreundliche Änderung der Rechtslage durch den BGH

Durch sein Urteil vom 17.01.2017 (VI ZR 239/15) hat der Bundesgerichtshof (BGH) die Patientenrechte deutlich verstärkt. Danach kann das erforderliche „Einvernehmen“ aufgrund der unwiderleglichen Vermutung des § 15a Abs. 3 S. 2 EGZPO sowie des Wortlautes der Vorschriften unterstellt werden, wenn eine branchengebundene Gütestelle angerufen wird. Die bei den Ärztekammern eingerichteten Schlichtungsstellen sind solche branchengebundene Gütestellen.

Die Zustimmung der Behandlungsseite ist somit nicht mehr erforderlich. Die Verjährung wird sogar gehemmt, wenn der Antragsgegner das Verfahren ablehnt. In diesem Fall wird das Schlichtungsverfahren zwar beendet, die Verjährungsfrist wird jedoch nach Beendigung des Verfahrens dennoch für 6 Monate gehemmt (§ 204 Abs. 2 BGB). Erforderlich ist lediglich, dass der Antrag des Patienten auf Durchführung des Schlichtungsverfahrens bei der Schlichtungsstelle eingeht und dem Antragsgegner demnächst bekannt gegeben wird.

Fazit

Sollten Sie Kenntnis oder den begründeten Verdacht eines Behandlungsfehlers im Jahr 2015 erlangt haben, würden Ihre diesbezüglichen Schadenersatz- und Schmerzensgeldansprüche zum 31.12.2018 verjähren. Aufgrund der Rechtsprechung des BGH kann nun auch noch kurz vor Ablauf der Verjährungsfrist ein Schlichtungsverfahren angestrengt werden um die Verjährung zu unterbrechen.

Da es dem Patienten meist nicht möglich ist einzuschätzen, wann die Verjährungsfrist zu laufen beginnt und wann Verjährung tatsächlich eintritt, ist eine diesbezügliche Überprüfung durch einen spezialisierten Patientenanwalt unumgänglich. Dieser wird Sie in Ihrem individuellen Fall beraten und Sie bei der Durchsetzung Ihrer Schadenersatz- und Schmerzensgeldansprüchen unterstützen.

Anne Ziegler, Dipl. Wirtschaftsjuristin (FH)

Tätigkeitsschwerpunkt Medizin- & Arzthaftungsrecht

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