Aktuelle Entscheidung des obersten Berliner Gerichtes für Arzthaftungsangelegenheiten: Arzt muss Patienten auch über Behandlungsalternativen der „zweiten Wahl“ aufklären! (KG, Urt.
Arzthaftung
Grundsatz Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche wegen eines Behandlungsfehlers unterliegen grundsätzlich der Regelverjährung von drei Jahren (§ 195 BGB). Die Verjährungsfrist beginnt