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Neues Schmerzensgeld für Angehörige von Opfern tödlicher Behandlungsfehler.

Neues Schmerzensgeld für Angehörige von Opfern tödlicher Behandlungsfehler.

Nach einer aktuellen Gesetzesänderung können in Zukunft auch Angehörige ein Schmerzensgeld für ihre „normale“ Trauer verlangen, wenn eine ihm nahestehende Person in Folge eines ärztlichen Behandlungsfehlers stirbt.

Das „Gesetz zur Einführung eines Anspruchs auf Hinterbliebenengeld“ wurde bereits vom Bundestag beschlossen und tritt nach Verkündung im Bundesgesetzblatt demnächst in Kraft.

Aktuelle Rechtslage

Nach der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung (grundlegend: BGH, Urteil vom 11. Mai 1971 – VI ZR 78/70; zuletzt: BGH, Urteil vom 27.01.2015 –  VI ZR 648/12 sowie BGH, Urteil vom 10.02.2014 – VI ZR 8/14) wurde der Verlust eines Angehörigen ausschließlich unter sehr strengen Voraussetzungen durch eine (Schmerzens-) Geldzahlung entschädigt. 

Bisher muss eine eigene Verletzung eines Rechtsgutes des hinterbliebenen Angehörigen im Sinne von § 823 Abs. 1 BGB nachgewiesen werden, um einen entsprechenden Entschädigungsanspruch durchsetzen zu können. Das heißt, der Angehörige muss so erheblich unter dem Verlust leiden, dass dies eigenen Krankheitswert hat.

Unter den Schutz von § 823 Abs. 1 BGB fallen abschließend die  Rechtsgüter Leben, Gesundheit, Freiheit, Eigentum oder ein sonstiges Recht.

Zwar kommt im Falle eines verstorbenen Angehörigen je nach Intensität der Trauer und des Verlustschmerzes eine Gesundheitsverletzung der Hinterbliebenen als betroffenes Rechtsgut in Betracht. Allerdings gelten psychische Beeinträchtigungen nach ständiger Rechtsprechung erst dann als Gesundheitsverletzung im Sinne von § 823 Abs. 1 BGB, wenn sie pathologisch fassbar sind und über die gesundheitlichen Beeinträchtigungen hinausgehen, denen Hinterbliebene bei Benachrichtigung oder Miterleben des Todes eines nahen Angehörigen üblicherweise im Rahmen „normaler Trauer“ ausgesetzt sind. Eine entsprechende ärztliche Bescheinigung, die den eigenen Krankheitswert bestätigt, ist erforderlich.

Somit sind Schmerzensgeldzahlungen an hinterbliebene Angehörige bisher nur unter sehr strengen Voraussetzungen für sogenannte „Schockschäden“ denkbar. 

Neue Rechtslage

Nach dem neugefassten § 844 Abs. 3 BGB (vgl. BT-Drucksache 18/11615) stehen den Angehörigen des Verstorbenen i.V.m. § 823 Abs. 1 BGB bei Fremdverschulden ebenfalls eigene Entschädigungsansprüche in Form von Hinterbliebenengeld zu. Diese sind von dem bisherigen Angehörigenschmerzensgeld für sogenannte „Schockschäden“ abzugrenzen und werden gegebenenfalls auf dieses angerechnet. 

 Die Neufassung des § 844 Abs. 3 BGB lautet:

„(3) Der Ersatzpflichtige hat dem Hinterbliebenen, der zur Zeit der Verletzung zu dem Getöteten in einem besonderen persönlichen Näheverhältnis stand, für das dem Hinterbliebenen zugefügte seelische Leid eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten. Ein besonderes persönliches Näheverhältnis wird vermutet, wenn der Hinterbliebene der Ehegatte, der Lebenspartner, ein Elternteil oder ein Kind des Getöteten war.“  

Damit ist ab Inkrafttreten der Vorschrift keine pathologische und ärztliche bestätigte Gesundheitsverletzung mehr erforderlich. Es genügt „seelisches Leid“, welches bei Angehörigen durch das „besondere persönliche Näheverhältnis“ angenommen wird und  bereits bei „normaler Trauer und Verlustschmerz“ zum Entstehen des Anspruchs auf Entschädigungszahlungen in Form von Hinterbliebenengeld führt. 

Der Gesetzesbegründung ist zu entnehmen, dass nicht nur die explizit in der neuen Vorschrift genannten Personen anspruchsberechtigt sein sollen. Auch nicht eingetragener Lebensgemeinschaften, Enkeln, Großeltern, langjährigen besten Freunden, Familienmitgliedern aus Patchworkfamilien o.ä. können im Einzelfall und in Abhängigkeit des jeweiligen „Näheverhältnisses“ Entschädigungsanspruche zustehen. 

Die Höhe des Hinterbliebenengeldes liegt im Ermessen des jeweiligen Gerichtes und ist abhängig von dem individuellen persönlichen Leid des im Einzelfall betroffenen Hinterbliebenen. Hinsichtlich der Angemessenheit der Entschädigungszahlung wird in der Gesetzesbegründung jedoch auf Urteile verwiesen, die in der Größenordnung von bis zu 25.000,00 € liegen. 

Fazit

Ja nach Einzelfall kommt die Anwendung der Gesetzesänderung auch auf Fälle vor Inkrafttreten der Neuregelung in Betracht. Sollten Sie einen nahen Angehörigen infolge eines Behandlungsfehlers verloren haben, sollten Sie einen spezialisierten Patientenanwalt aufsuchen. Dieser wird Ihren individuellen Fall prüfen und sie bei der Durchsetzung Ihres Anspruches auf Hinterbliebenengeld unterstützen.

Anne Ziegler, Dipl. Wirtschaftsjuristin (FH)

Tätigkeitsschwerpunkt Medizin- & Arzthaftungsrecht

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