RECHTSTIPPS

BGH Urteil: Klinik kann nach Behandlungsfehler für seelisches Leid von Angehörigen haften

BGH Urteil: Klinik kann nach Behandlungsfehler für seelisches Leid von Angehörigen haften

BGH , Urteil vom 21.05.2019 – VI ZR 299/17

Der Verlust eines Angehörigen kann seit Juli 2017 einen Anspruch auf Zahlung eines Hinterbliebenengeldes begründen (vgl. https://blog.ziegler-marburg.de/neues-schmerzensgeld-fuer-angehoerige-von-opfern-toedlicher-behandlungsfehler). 

Die Verletzung eines Angehörigen wird in Deutschland ausschließlich unter sehr strengen Voraussetzungen durch eine (Schmerzens-) Geldzahlung entschädigt. Danach können psychische Beeinträchtigungen des (hinterbliebenen) Angehörigen wie Trauer oder Schmerz durch den (Unfall-) Tod oder schwere Verletzungen eines nahen Angehörigen nur dann als Gesundheitsbeschädigung im Sinne des § 823 I BGB angesehen werden, wenn sie pathologisch fassbar sind und über die gesundheitlichen Beeinträchtigungen hinausgehen, denen Hinterbliebene bei der Benachrichtigung von dem Unfall eines nahen Angehörigen oder dem Miterleben eines solchen Unfalls erfahrungsgemäß ausgesetzt sind. Pathologisch fassbar bedeutet dabei, dass die psychischen Beeinträchtigungen von einem Arzt festgestellt werden müssen.

 
Die Grundsätze für einen solchen Schmerzensgeldanspruch hat der BGH zuletzt im Januar und Februar 2015 bekräftigt und konkretisiert (BGH 27.01.2015 – VI ZR 648/12; BGH 10.02.2015 – VI ZR 8/14). In seiner aktuellen Entscheidung (Urt. v. 21.05.2019, Az. VI ZR 299/17) wurde nochmals bestätigt, dass die Annahme eines haftungsbegründenden Schockschadens gleichermaßen bei durch ärztliche Behandlungsfehler verursachten Verletzungen gelten kann. Danach können Menschen, die wegen des kritischen Gesundheitszustands eines nahen Angehörigen nach einem Behandlungsfehler psychisch erkranken, Anspruch auf Schadenersatz haben.

Der Fall:

Die Klägerin verklagte einen Krankenhausträger auf Schadensersatz, nachdem bei ihrem Ehemann nach einer Darmspiegelung Komplikationen aufgetreten waren. Dieser schwebte nach einer im Arzthaftungsprozess sachverständig bestätigten fehlerhaften Behandlung vor seinem Tod über mehrere Wochen in akuter Lebensgefahr. Er erstritt hierfür letztlich eine Abfindungssumme von 90.000 €. Das wochenlange Leiden ihres Ehemannes  führte bei  der Klägerin zu massiven psychischen Beeinträchtigungen in Form eines depressiven Syndroms mit ausgeprägten psychosomatischen Beschwerden und Angstzuständen. Daher nahm auch die die behandelnden Ärzte für ihren eigenen Gesundheitsschaden in Anspruch.

Bisheriger Prozessverlauf:

Das OLG Köln (Urt. v. 12.07.2017, Az. 5 U 144/16) wies die Klage ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Arztfehler lediglich den Gesundheitszustand des Mannes der Klägerin verschlechtert habe. Ihre hiermit korrespondierende psychische Reaktion gehöre jedoch zu ihrem  eigenen allgemeinen Lebensrisiko.

Entscheidung des BGH:
Psychische Leiden können Gesundheitsverletzung sein

Das ließen die obersten Zivilrichter des Bundesgerichtshofes so nicht stehen. Psychische Leiden seien zwar nur dann eine Gesundheitsverletzung, wenn sie „über die gesundheitlichen Beeinträchtigungen hinausgehen, denen Betroffene beim Tod oder einer schweren Verletzung eines nahen Angehörigen in der Regel ausgesetzt sind“. In diesem Fall hätten die Beschwerden der Klägerin ein außergewöhnliches Ausmaß gehabt („pathologisch fassbares“ depressives Syndrom mit ausgeprägten psychosomatischen Beschwerden und Angstzuständen). Das OLG muss den Fall nun neu verhandeln und prüfen, ob der Zustand des Ehemanns tatsächlich die Ursache der psychischen Erkrankung war.

Fazit:

Der BGH geht zu Recht davon aus, dass kein Grund erkennbar ist, denjenigen, der eine (psychische) Gesundheitsverletzung im dargestellten Sinne infolge einer behandlungsfehlerbedingten Schädigung eines Angehörigen erleidet, anders zu behandeln als denjenigen, den die (psychische) Gesundheitsverletzung infolge einer auf einem Unfallereignis beruhenden Schädigung des Angehörigen trifft. Eine Rechtfertigung dafür, die Ersatzfähigkeit von „Schockschäden“ im Falle ärztlicher Behandlungsfehler weiter einzuschränken als im Falle von Unfallereignissen, besteht grundsätzlich nicht (NJW 29/2019, S.8).

Entgegen der Auffassung des BGH besteht jedoch keine Pflicht zur Behandlung, so dass eine Beeinträchtigung von Krankheitswert nicht automatisch dadurch ausgeschlossen ist, dass der Betroffene sie unbehandelt lässt (vgl. OLG Koblenz, Urt. v. 8.3.2017 – 5 U 768/14, Rn. 20 ). Die „pathologische Fassbarkeit“ der psychischen Beeinträchtigung muss daher im Einzelfall überprüft werden. Sollten Sie als naher Angehöriger aufgrund der Fehlbehandlung eines Ihnen nahestehenden Menschen unter psychischen Beeinträchtigungen leiden, kann Ihnen ein eigener Anspruch auf Schadensersatz zustehen. Ein Auf Patientenvertretung spezialisierter Fachanwalt für Medizinrecht kann Sie bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche unterstützen.

Ziegler, LL.M. (Medizinrecht)
angestellte Dipl. Wirtschaftsjuristin (FH)

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