RECHTSTIPPS

BGH bestätigt Patientenrechte: Sanktionslose Kündigung von Behandlungsverträgen ist jederzeit möglich!

BGH bestätigt   Patientenrechte:   Sanktionslose Kündigung  von Behandlungsverträgen  ist jederzeit möglich!

Die Entscheidung

Mit Urteil vom 8. Oktober 2020 (Aktenzeichen: III ZR 80/20) hat der dritte Zivilsenat des BGH (dort für den Fall einer Mutter-Kind-Kur) bestätigt, dass Patienten jederzeit das Recht haben, eine Behandlung abzubrechen und dafür keine Schadenersatzpflicht o.ä. befürchten zu müssen. Lediglich die bis zum Zeitpunkt der Kündigung/des Behandlungsabbruchs in Anspruch genommenen Leistungen müssen (bei gesetzlich versicherten Patienten durch die entsprechende Krankenkasse) bezahlt werden (vgl. § 628 Abs. 1 BGB).

Der Fall

Die beklagte Mutter von vier Kindern hatte auf Kosten ihrer gesetzlichen Krankenversicherung eine eigentlich dreiwöchige Mutter-Kind-Kur bei der klagenden Kurklinik angetreten und diese aus streitigen und bisher unbekannten Gründen (die Volltextentscheidung des BGH wurde noch nicht veröffentlicht) bereits 10 Tage vor dem vereinbarten Ende abgebrochen. Die Klägerin verlangte unter Verweis auf ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) – die die beklagte Patentin durch ihre Unterschrift sogar anerkannt hatte – wegen des vorzeitigen Behandlungsabbruchs Schadenersatz in Höhe von rund 3.000€ von der Mutter. In den AGB der Klägerin war vorgesehen, dass Patienten eine Zahlung in Höhe von 80% des Tagessatzes an die Kurklinik zahlen müssen, wenn sie die Behandlung ohne medizinische Notwendigkeit vorzeitig beenden.

Die Rechtslage

Behandlungsverträge (vgl. § 630a ff. BGB) sind als Dienstverträge (vgl. §§ 611 ff. BGB) und zwar als solche „höherer Art“ einzuordnen. Diese besondere Einordnung erfolgt, weil dem Behandler regelmäßig ein besonderes Vertrauen entgegengebracht wird (§ 627 Abs. 1 BGB). Das bedeutet, dass

  • Patienten die Behandlung jederzeit ohne Angabe eines besonderen Grundes (oder wie hier: ohne Nachweis medizinischer Notwendigkeit) abbrechen dürfen,
  • Behandler keinen Schadenersatzanspruch wegen (vorzeitigem) Behandlungsabbruch haben und
  • entgegenstehende Vereinbarungen in AGB – wie hier die „Schadenersatzklausel“ – unwirksam sind.

Fazit

Über die Inanspruchnahme und den Abbruch von ärztlichen Behandlungen entscheidet allein der Patient. Selbst wenn die Ärzte behaupten, sie dürften im Fall des (vorzeitigen) Behandlungsabbruchs wegen irgendwelcher von Patienten unterzeichneter Vereinbarungen Schadenersatz verlangen, trifft dies nicht zu. Der BGH stellt in seiner o.g. Entscheidung klar, dass das bei Diensten höherer Art vorgesehene besondere Kündigungsrecht grundsätzlich frei und sanktionslos bleiben muss.

Sollten Sie eine Behandlung (vorzeitig) abgebrochen haben und deshalb von Ihren Behandlern auf Schadenersatz in Anspruch genommen werden, können Sie diese Ansprüche gegebenenfalls erfolgreich abwehren. Ein spezialisierter Patientenanwalt kann Sie in Ihrem individuellen Fall kostenlos beraten und Sie bei der Forderungsabwehr unterstützen.

Besonders wenn die Behandlung nach Ihrer Einschätzung zusätzlich fehlerhaft war und sie diese deshalb abgebrochen haben, lohnt es sich,  eine Beratung über Ihre rechtlichen Möglichkeiten in Anspruch zu nehmen.

Ziegler, LL.M. (Medizinrecht)
angestellte Dipl. Wirtschaftsjuristin (FH)

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