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Arzthaftung für misslungene Schönheits-OPs, Narben, Entstellungen

Arzthaftung für misslungene Schönheits-OPs, Narben, Entstellungen

Auch der ärztliche Heilangriff ist zunächst einmal eine Körperverletzung.

Grundsatz der ärztlichen (Heil-) Behandlung

Nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts seit 1894 und der sich anschließenden ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stellt jeder ärztliche Eingriff, also auch jeder Heileingriff, im Grundsatz eine Körperverletzung im Sinne des Strafgesetzbuches (§ 223 StGB) dar. Dieser ist grundsätzlich nur dann straffrei, wenn der Patient nach ordnungsgemäßer Aufklärung wirksam in den Eingriff eingewilligt hat (§§ 630d, 630e BGB). Bei medizinisch notwendigen Eingriffen muss die Aufklärung geeignet sein, dem Patienten im Großen und Ganzen einen Eindruck der wesentlichen Umstände der Behandlung zu vermitteln, damit sich der Patient auf dieser Basis für oder gegen den Eingriff entscheiden kann.

Wie muss die Aufklärung vor der Schönheits-Operation erfolgen?

Für medizinisch nicht notwendige Schönheitsoperationen die ausschließlich oder teilweise aus ästhetischen Gründen erfolgen, gelten besonders strenge Anforderungen an die Aufklärung. Der Bundesgerichtshof (BGH) vertritt die Auffassung, dass der Patient vor einer kosmetischen Operation über die Erfolgsaussichten und Risiken des Eingriffs besonders sorgfältig, umfassend und gegebenenfalls schonungslos aufzuklären ist. Der Behandler hat seinem Patienten die Vor- und Nachteile der Behandlung mit allen möglichen Konsequenzen vor Augen zu führen. Dem Patienten muss genau erklärt werden, welche Verbesserung er durch den Eingriff bestenfalls zu erwarten hat und welche Risiken sich schlimmstenfalls verwirklichen können, auch wenn diese nur ganz entfernt als Folge des kosmetischen Eingriffs in Betracht kommen. Nur so kann der Patient abwägen, ob er die Risiken möglicher Entstellungen, Narben, erneuter Operationen oder gesundheitlicher Beeinträchtigungen bis hin zur Verschlechterung des ursprünglichen Zustandes in Kauf nehmen möchte. Ausschließlich eine auf dieser voll informierten und aufgeklärten Basis erteilte Einwilligung des Patienten ist wirksam und rechtfertigt die Körperverletzung.

Wie ist der Behandlungsvertrag über eine Schönheits-OP einzuordnen?

Der Behandlungsvertrag ist in den §§ 603a ff. BGB geregelt. Da im bürgerlichen Recht (BGB) grundsätzlich Vertragsfreiheit gilt, kann der Gegenstand der Behandlung mit dem Patienten individuell vereinbart werden. Dies gilt auch für medizinisch nicht notwendige Maßnahmen. Allerdings ist der Behandlungsvertrag ein Dienstvertrag (§ 611 BGB). Dieser grenzt sich vom Werkvertrag (§ 631 BGB) insofern ab, als dass der Behandler kein bestimmtes Behandlungsergebnis (Erfolg) schuldet, sondern lediglich sein fachgerechtes Bemühen. Dies hängt mit den Unwägbarkeiten und der Komplexität des menschlichen Organismus zusammen, so dass ein bestimmter Behandlungserfolg regelmäßig nicht versprochen werden kann. Das bedeutet, dass ein nicht zufriedenstellendes Behandlungsergebnis nicht per se einen Behandlungsfehler darstellt. Etwas anderes gilt nur dann, wenn im Behandlungsvertrag beispielsweise der Einsatz eines Brustimplantates der Körbchengröße A vereinbart wurde und der Operateur entgegen dieser Vereinbarung eigenmächtig ein Implantat einer anderen Größe einsetzt oder bei Verträgen über Zahnersatz.

Über welche Risiken ist bei Schönheits-Operation aufzuklären?

Nach der ständigen Rechtsprechung ist beispielsweise über folgende Risiken schonungslos aufzuklären:

  • Brustoperationen

Gefahr eines unbefriedigenden kosmetischen Ergebnisses, Auftreten von Bewegungs- und Empfindungsstörungen, Notwendigkeit weiterer Korrekturoperationen (OLG Hamm – 3 U 208/05); Volumenverlust, Falterung/Asymetrie der Implantate (OLG Hamm – 3 U 74/06); Risiko lebenslanger Schmerzen und Bewegungseinschränkungen durch implantatbedingte Brustmuskelüberdehnung (OLG Hamm – 3 U 263/05); Verlust der Brustwarze, Taschenbildung unter der Achsel (OLG Stuttgart – 14 U 1/99); unnatürliches Tast- und Fremdkörpergefühl bei Kochsalzimplantaten, Sichtbarkeit des Implantats, Volumenverlust, Faltenbildung (OLG Düsseldorf – 8 U 138/01)

  • Bauchdeckenstraffung/Fettabsaugung

Dellenbildung, Vernarbung, Breite des Schnitts (OLG Hamm – 3 U 327/05); erhöhtes Thrombose- und Embolierisiko bei übergewichtigen Patienten (OLG Oldenburg – 5 U 218/99); Entstehung von Fisteln und Fettgewebsnekrosen mit verbleibenden Narben und Wundheilungsstörungen, unregelmäßige Konturen, Hautfaltenüberschüsse, Dellen, weitere erforderliche Operationen, Notwendigkeit einer Narbenkorrektur (OLG Düsseldorf –  8 U 18/02); Vergrößerung der bereits vorhandenen Unterbauchnarbe, Sensibilitätsstörungen (OLG Frankfurt – 8 U 47/04); Erfolgsaussichten verschiedener Schnittalternativen (OLG Hamburg – 1 W 85/05)

  • Augenoperationen

Minimales Risiko der Erblindung bei Lidkorrektur (OLG Köln – 5 U 44/09); geringe Erfolgsaussichten bei Laserbehandlung wegen Weitsichtigkeit (OLG Bremen –  3 U 65/02)

  • Faltenkorrektur durch Botox

Bei der Behandlung von Falten im Gesicht durch die sogenannte Botulinumtoxin A-Injektion („Botox“) ist insbesondere über das Risiko eines „Frozen Face“, allergische Reaktionen bis hin zu Atemstörungen, Herz-/Kreislaufstörungen, Nierenfunktionsstörungen sowie Muskellähmungen und Muskelschwund aufzuklären.

Die Aufklärung des Patienten muss durch den Behandler oder eine ebenfalls qualifizierte Person mündlich, verständlich, rechtzeitig und inhaltlich umfassend erfolgen. Bei dem aktuellen Trend von „Botox-Partys“ sowie „Botox-to-go“ ist die Aufklärung grundsätzlich nicht rechtzeitig, da diese bei kosmetischen Eingriffen keinesfalls erst am Behandlungstag erfolgen darf (BGH – VI ZR 131/02). Dem Patienten muss nach dem Aufklärungsgespräch ungefragt eine Kopie des ergänzenden Aufklärungsbogens ausgehändigt werden (§ 630d BGB). 

Fazit

Eine nicht ordnungsgemäß erfolgte Aufklärung über eine Schönheits-OP führt zur Unwirksamkeit der Einwilligung in die Körperverletzung und damit zur Rechtswidrigkeit des Eingriffs, so dass der Behandler Schadenersatz und Schmerzensgeld leisten muss.

Sollten Sie mit dem Ergebnis Ihrer Schönheits-OP nicht zufrieden sein, ist eine genaue Überprüfung der fachgerechten Durchführung und auch insbesondere der Aufklärung durch einen spezialisierten Patientenanwalt unumgänglich. Dieser wird Ihren individuellen Fall prüfen und Sie bei der Durchsetzung von Schadenersatz und Schmerzensgeldansprüchen unterstützen.

Anne Ziegler, Dipl. Wirtschaftsjuristin (FH)

Tätigkeitsschwerpunkt Medizin- & Arzthaftungsrecht

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